Waffenrecht - Schützenkreis Ulm

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Waffenrecht

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Laut §4 (4) WaffG hat die zuständige Behörde das Fortbestehen des Bedürfnisses bei Inhabern einer
waffenrechtlichen Erlaubnis alle fünf Jahre erneut zu prüfen.
Als Download sind hier die entsprechenden Infos und Formulare bereitgestellt
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