Waffenrecht

 

Laut §4 (4) WaffG hat die zuständige Behörde das Fortbestehen des Bedürfnisses bei Inhabern einer
waffenrechtlichen Erlaubnis alle fünf Jahre erneut zu prüfen.
Als Download sind hier die entsprechenden Infos und Formulare bereitgestellt.
 
 
Informationen zur Durchführung der erneuten Bedürfnisprüfung nach §4 (4) in Verbindung mit §14 (4) und §14 (5) WaffG
 
Bestätigung des Dachverbandes über die Voraussetzungen für das Fortbestehendes Bedürfnisses zum weiteren Besitz von Schusswaffen
(§ 4 (4) in Verbindung mit § 14 (4) WaffG und ggf. § 14 (5) WaffG)Diese Bescheinigung gilt zur Vorlage bei der zuständigen Behörde.
 
Nachweis der Sportschützeneigenschaften als Anlage zum Bedürfnisantragzum weiteren Besitz einer Waffe nach § 14 (4)
 

 

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[Letzte Aktualisierung: 03.05.2025 - 15:19:37 Uhr]